Kostenübernahme

Bei gesetzlich Versicherten

Die logopädische Behandlung bedarf einer ärztlichen Verordnung (Rezept). Diese kann von Ihrem Hausarzt, Kinderarzt, HNO-Arzt, Zahnarzt oder Neurologen ausgestellt werden. Die Kosten werden in der Regel von Ihrer Krankenkasse übernommen.

Bei der Zuzahlungsregelung für Erwachsene gilt für die Logopädie:
pro Verordnung wird ein Eigenanteil von 10% der Behandlungskosten plus die Verordnungsgebühr von 10 € verlangt. Haben Sie bereits Zuzahlungen von 2% (als chronisch Kranke/r 1%) Ihres Brutto-Jahreseinkommens geleistet, können Sie bei Ihrer Kasse eine Befreiung beantragen.

Bei Privatpatienten

Diese erhalten von uns einen Kostenvoranschlag, der von der Kasse genehmigt werden sollte. In der Regel dauert eine Therapie-Einheit 45 Minuten und findet pro Patient 1-2 x wöchentlich statt (je nach Verordnung). Die Termine können Sie telefonisch oder persönlich vereinbaren. In Anspruch genommene Therapien durch unsere Logopädieschüler unter lehrlogopädischer Aufsicht sind für Sie kostenfrei.

Eingliederungshilfe nach §35a für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche

In bestimmten Fällen kommt es zu einer Kostenübernahme nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz. Der Anspruch auf sogenannte Eingliederungsbeihilfe beruht auf § 35a SGB VIII. Kinder, denen Eingliederungsbeihilfe von Seiten des Jugendamtes gewährt wird, können in unserer Praxis ebenfalls behandelt werden.

Haben Sie Fragen? Wenden Sie sich gerne an Ihren Therapeuten!